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Die Besatzungen von zwei Drehleitern bei einem Brandeinsatz

Die Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsstellung

1. Die Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises bilden den „Kreisfeuerwehrverband Neckar-Odenwald-Kreis“, im folgenden „Verband“ genannt.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Buchen. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist beim Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verband ist kooperatives Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg und des Deutschen Feuerwehrverbandes. Die Verbandsmitglieder sind gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins „Baden- Württembergisches Feuerwehrheim“, der Feuerwehrstiftung „Gustav-Binder“ sowie der „Ingenieur-Meister-Stiftung“.

4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

§ 2 – Aufgaben und Zweck

1. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betreuung, Beratung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge
b) Vertretung der Interessen der Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises und Unterstützung der Aufgabenerfüllung gegenüber den Dachverbänden in Land und Bund sowie der behördlichen Stellen im Landkreis
c) Pflege der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches sowie Förderung des inneren Zusammenhaltes der Feuerwehren im Neckar-Odenwald-Kreis mit allen im Feuerwehrwesen tätigen Organisationen
d) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen
e) Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung
f) Förderung und Unterstützung bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen
g) Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren als Jugendorganisation innerhalb des Verbandes und als Nachwuchsorganisation der Feuerwehren
h) Förderung der Öffentlichkeits- und Pressearbeit
i) Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren; insbesondere kooperativer Partner sowie Mitarbeit und Förderung der Psychosozialen Notfallversorgung im Neckar-Odenwald-Kreis (PSNV)
j) Förderung und Unterstützung mildtätiger Zwecke

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes sind die
a) Gemeindefeuerwehren (einschließlich ihrer Jugend- und Altersabteilungen)
b) Werk- und Betriebsfeuerwehren
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden

2. Der Beitritt muss gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich erfolgen. Die Beitrittserklärung kann nur für die gesamte Wehr einer Gemeinde bzw. die gesamte Betriebs- oder Werksfeuerwehr erfolgen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des 1. Jahresbeitrags wirksam.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr

5. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss mindestens ein Vierteljahr zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

6. Ein Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden bzw. kann ihm das Stimmrecht entzogen werden.

7. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5 – Ehrenvorsitzender, Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Ausschusses vom Vorsitzenden zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 – Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind
• die Verbandsversammlung (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB)
• der Verbandsausschuss
• der geschäftsführende Verbandsvorstand
• der Verbandsvorstand

Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus. Dies gilt nicht für den Vertreter der Altersabteilungen im Verbandsausschuss.

§ 7 – Die Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung besteht aus
a) dem geschäftsführenden Verbandsvorstand
b) dem Verbandsvorstand
c) dem Ausschuss
d) den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren.

2. Auf die Mitgliedsfeuerwehren einer Gemeinde entfallen pro 30 angefangene Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung 1 Delegierter. Abteilungsfeuerwehren werden wie selbstständige Wehren behandelt. Die Verbandsversammlung findet jährlich einmal statt.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Verbandsversammlung wird mindestens 4 Wochen vorher durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die Abteilungskommandanten einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- bzw. Postadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden schriftlich per Briefpost eingeladen.

3. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

Die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennter, geheimer Wahl auf eine Amtszeit von fünf Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten

5. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

6. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen, in welche die Beschlüsse der Versammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer des Verbandes aufzunehmen und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen

7. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss zu den Sitzungen notwendige Personen als Gäste einladen.

8. Sofern die Verbandsversammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durgeführt werden kann, entscheidet der Ausschuss, ob
a) die Verbandsversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
b) die Verbandsversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine Präsenzveranstaltung unzumutbar wäre. Die Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach Absatz 8. Buchst. B) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Verbandsversammlung nach Absatz 8 Buchst. B) nicht möglich. Für sie gilt § 7 Abs. 12.

9. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl, leitet ein Stellvertreter oder ein zu bestellender Wahlleiter die Wahl.

10. Sieht die Satzung geheime Wahlen vor, werden diese mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 12. Werden ohne Stimmzettel durchgeführt.

11. Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.

12. Sofern die Verbandsversammlung nach § 7 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Ausschuss, ob
a) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

§ 8 – Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:
1) Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
2) Wahl des Verbandsausschusses auf eine Amtszeit von fünf Jahren
3) Wahl von zwei Kassenprüfern auf eine Amtszeit von fünf Jahren
4) Wahl von Kassier, Schriftführer und Geschäftsführer auf eine Amtszeit von fünf Jahren
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6) Genehmigung der Jahresberichte, des Kassenberichtes und Entlastung des Kassenführers und des Verbandsvorstandes
7) Beschluss des Haushaltsplanes
8) Beschluss von Satzungsänderungen
9) Bestätigung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Neckar-Odenwald-Kreis
10) Beratung und Beschlussfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes
11) Festlegung des Kreisfeuerwehrtages

§9 – Verbandsausschuss

1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Verbandsvorstand
b) dem Verbandsvorstand
c) zwölf gewählten Vertretern der Freiwilligen Feuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises
d) ein Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren
e) dem Kreisobmann der Altersabteilungen
f) dem Kreisstabführer

Mitglieder des Verbandsausschusses können nur Mitglieder der Feuerwehrabteilungen sein, deren Wehr dem Verband als Mitglied angehört. An den Sitzungen des Verbandsausschusses kann beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen
i) der Bürgermeister-Vertreter der Gemeinden des Neckar-Odenwald-Kreises
ii) die stellv. Kreisbrandmeister
iii) stellv. Kreisjugendwart
iv) stellv. Obmann der Altersabteilung
v) stellv. Kreisstabführer

2. Ausschussmitglieder nach 1.c) werden in der Verbandsversammlung von den Delegierten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Delegierten der Werk- und Betriebsfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst; sie nehmen an der Wahl der Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil.

Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter für den Ausschuss dem Vorsitzenden.

3. Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird von den Delegierten der Jugendfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren in einer gesonderten Versammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Verbandsausschuss bestätigt.

Der Kreisstabführer und sein Stellvertreter werden von den Stabführern der musiktreibenden Zügen des Kreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und sind vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
Der Obmann der Altersabteilungen und seine Stellvertreter werden von den Obmännern der

Altersabteilungen des Kreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und sind vom Verbandsausschuss zu bestätigen.

4. Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, üben die Gewählten ihr Amt so lange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

5. Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen.

Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.

6. Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

7. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9. Über die Beschlüsse des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Verbandsausschusses zu übermitteln und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss zu den Sitzungen notwendige Personen als Gäste einladen.

11. Eine Verbandsauschusssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach § 7 Absatz 8. b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

§ 10 – Aufgaben des Verbandsausschusses

Die Aufgaben des Verbandsausschusses sind:
1. Aufnahme von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5) und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. Unterstützung des Verbandsvorstandes sowie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Fragen, die den Verband betreffen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
3. Überwachung der Kassenführung des Verbandes,
4. Aufstellung des Haushaltsplanes,
5. Vorbereitung der Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtage,
6. Festlegung der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung,
7. Bestellung der Delegierten für die Hauptversammlung des Landesfeuerwehrverbandes,
8. Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwarts und dessen Stellvertreters,
9. Bestätigung der Wahl des Kreisstabführers und seines Stellvertreters,
10. Bestätigung der Wahl des Obmannes und seiner Stellvertreter der Altersabteilungen,
11. Er bestellt ferner die Fachgebietsleiter sowie deren Aufgabengebiete (Fachgebiete).

§ 11 – Geschäftsführender Verbandsvorstand und Verbandsvorstand

1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den stellv. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier

2. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Verbandsvorstand
b) dem Kreisbrandmeister
c) dem Kreisjugendfeuerwehrwart
d) den Fachgebietsleitern

3. Die Fachgebiete werden vom Ausschuss festgelegt. Die Fachgebietsleiter werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ausschuss in den Verbandsvorstand berufen.

4. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

5. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.

6. Eine Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach § 7 Absatz 8. b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

§ 12 – Aufgaben des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Beschlüsse der Organe des Verbandes auszuführen,
b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind,
c) Er beschließt und berät über alle Fragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Ausschuss oder der Vorsitzende zuständig sind.

2. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.

3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassier. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, alle weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

4. Der Vorsitzende hat die Verwaltung zu besorgen und über die Tätigkeit des Verbandes und des Ausschusses einen Geschäftsbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

5. Die stellvertretenden Vorsitzenden haben den Verbandsvorsitzenden zu unterstützen.

6. Der Geschäftsführer zeichnet sich für alle organisatorische Themen verantwortlich.

7. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. 
Im Bedarfsfall vertritt er den Geschäftsführer.

8. Der Verbandskassier hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresbericht der ordentlichen Mitgliederversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.

9. Die laufenden Verbandsgeschäfte werden ehrenamtlich geführt. 
Für eine detaillierte Aufgabenverteilung gibt es eine Zuständigkeitsordnung.

10. Eine Vorstandssitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder kann nach § 7 Absatz 8. b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

§ 13 – Kassenwesen

1. Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

2. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Beiträgen der Verbandsmitglieder
b) freiwilligen Beiträgen und Stiftungen sowie Spenden
c) sonstigen Zuwendungen

3. Die Mittel der Kasse sind ausschließlich für Zwecke des Verbandes zu verwenden (Zahlung der Beiträge, insbesondere nach § 1 (3), Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten.

4. Die Tagegelder und Reisekosten werden nach den Tagessätzen des Landesfeuerwehrverbandes vergütet. 

5. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder von Verbandsorganen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

6. Die Kasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.

§ 14 – Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsfeuerwehren haben an den Kreisfeuerwehrverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser setzt sich zusammen aus
1.  Mitgliedsbeitrag
1.1 Mitgliedsbeitrag KFV NOK

2. Andere Beiträge
2.1 Mitgliedsbeitrag Landesfeuerwehrverband
2.2 Mitgliedsbeitrag „Feuerwehrerholungsheim Titisee e.V.“
2.3 Deutscher Feuerwehrverband
2.4 GEMA-Gebühren (tatsächlicher Betrag nach Rechnung des Landesfeuerwehrverbandes werden separat je Abteilung in Rechnung gestellt)
2.5 GEMA-Gebühren Feuerwehrmusik Baden-Württemberg (tatsächlicher Betrag nach Rechnung des Landesfeuerwehrverbandes werden separat je Abteilung in Rechnung gestellt)

3. Der Mitgliedsbeitrag 1.1 wird auf Beschluss des Verbandsausschusses festgesetzt.

4.  Die Höhe der Beträge 1.1 sowie 2.1 bis 2.5 werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 15 – Auflösung des Verbandes

1. Der Kreisfeuerwehrverband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Versammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Der Beschluss der Auflösung muss mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst werden.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 05.10.2001 in Haßmersheim einstimmig beschlossen.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 24.09.2004 in Mosbach geändert
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 25.11.2011 in Mosbach geändert.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 19.09.2014 in Aglasterhausen geändert.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 31.03.2017 in Mudau geändert.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 21.04.2023 in Mosbach geändert.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 04.04.2025 in Aglasterhausen geändert.

Stand: 04.04.2025